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Kläger, Beklagte, Beschuldigte

Privatpersonen, also keine professionellen Akteure der Rechtspflege, können in verschiedenen Rollen mit dem Gesetz in Kontakt kommen.


Die Rolle des Klägers

Kläger sind im Zivilrecht, also wenn es um den Streit zweier Privatpersonen bzw. Unternehmen gegeneinander geht, diejenigen Personen, die gegen ihren Kontrahenten vor Gericht oder einer Behörde klagen und damit das Verfahren eröffnen. Das gilt ebenso für Streitigkeiten im Arbeitsrecht, usw.

Im Strafrecht tritt dagegen normalerweise nicht eine Privatperson, sondern der Staatsanwalt als Kläger auf. Er handelt deshalb, weil ein Bürger oder eine Behörde (die Polizei) ihm ein Verbrechen meldet. Normalbürger können nämlich normalerweise nicht wegen eines Verbrechens klagen – das bleibt dem Staatsanwalt überlassen, der für die Staatsgewalt auftritt. Sehr wohl können Privatpersonen ein Verbrechen aber melden und, wenn sie selbst dadurch geschädigt wurden, sich dem Strafverfahren als sogenannte „Privatbeteiligte“ anschließen. Dies dient in der Regel dazu, Schadenersatz zu erhalten.

Außerdem gibt es die sogenannte Privatklage: Hier kann nur der Bürger selbst, nicht die Staatsanwaltschaft als Kläger auftreten, weil es um Delikte geht, die der Staatsanwalt von sich aus nicht verfolgt – etwa die Üble Nachrede.

Beklagter und Beschuldigter

Wer in einem Zivilprozess geklagt wird, ist der Beklagte. Sein Gegner im Zivilprozess ist der Kläger.

Im Strafrecht gibt es keine Beklagten: Ihre Rolle haben die Beschuldigten inne. Als Beschuldigter werden im Strafverfahren Personen bezeichnet, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben und dieser „beschuldigt“ werden: Dafür ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie wendet sich mit den Verdachtsmomenten, die sie hat, an einen Richter, der dann gegebenenfalls das eigentliche Gerichtsverfahren einleitet. Wenn das passiert, werden die Personen als Beschuldigte bezeichnet. Bis dahin sind sie bloß Verdächtige: Wer einfach nur von einer Behörde einer strafbahren Handlung verdächtigt wird – etwa auch durch die Polizei – der heißt nämlich auch so, also Verdächtiger, ohne dass daraus rechtliche Schritte folgen müssen.

Ein Beschuldigter muss übrigens darüber informiert werden, dass die Behörden gegen ihn vorgehen, und zwar so früh wie möglich, das schreibt die Strafprozessordnung vor: Nur solange, wie damit die Ermittlungsergebnisse gefährdet würden, dürfen die Behörden ihn über ihre Ermittlungstätigkeit im Unklaren lassen.

Spätestens zu dem Zeitpunkt, wo die Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten formell über seinen Status informiert, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Rechtsanwaltskammern empfehlen aber, es so früh wie möglich zu tun – sobald bekannt wird, dass eine Behörde ermittelt.

Der Richter entscheidet in weiterer Folge, ob es wirklich zu einem Gerichtsverfahren kommt: er ordnet auf Basis der Verdachtsmomente, die ihm vorgelegt werden, gegebenenfalls die sogenannte Hauptverhandlung an. Kommt es zur Hauptverhandlung, heißt der Beschuldigte dann Angeklagter. Das muss aber nicht sein – die Voruntersuchung kann auch eingestellt werden, ohne dass Anklage erhoben wird, oder der Richter gibt dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht nach.

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt in jedem Fall die Unschuldsvermutung: Das bedeutet, dass jede Person als unschuldig anzusehen und auch so zu behandeln ist, bis die Strafverfolgungsbehörde ihr die Schuld bewiesen hat – was nur durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil geschehen kann. Wer freigesprochen wird, ist und bleibt unschuldig. Wer verurteilt worden ist, aber gegen das Urteil beruft, bleibt es bis zum endgültigen Urteil.

Was tun wenn es ernst wird
  • Wer gegen eine andere Person eine Forderung hat kann diese klagen – und sich dazu an einen Rechtsanwalt wenden. Wer geklagt wird, natürlich ebenso. Die Rechtsanwaltskammern bieten ein nach Gebiet und Tätigkeitsfeldern geordnetes Online-Verzeichnis der Anwälte an.
  • Für Opfer von Straftaten gibt es eine Reihe von Beratungsstellen, die nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch psychologische Betreuung usw. bieten.
  • Wer einer Straftat verdächtigt oder sogar schon beschuldigt wird, der kann sich an einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wenden.
  • Für Festgenommene gibt es sogar einen eigenen telefonischen Journaldienst der Anwaltskammern, der 24 Stunden täglich kostenfrei unter Tel. 0800⁄376 386 erreichbar ist.

Link: Hilfseinrichtungen für Opfer von Straftaten

Link: Rechtsanwaltssuche der Rechtsanwaltskammern

Link: Gerichte in Österreich (BMJ-Gerichtsdatenbank)