2.1. Kauf aus der Insolvenz
Fairness gegenüber Gläubigern gebotenIm Insolvenzverfahren darf kein Gläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger bevorzugt werden. Daher gelten eine Reihe von Transparenzvorschriften, und die Gläubiger müssen letztendlich ihre Zustimmung zu allen Maßnahmen erteilen. So ist der beabsichtigte Verkauf öffentlich bekannt zu machen. Der Insolvenzverwalter darf das insolvente Unternehmen durchaus ganz oder teilweise verkaufen, wenn dies den Interessen der Gläubiger entspricht. Seine Beschlüsse sind allerdings an die Zustimmung des Gläubigerausschusses (GA) und des Konkursgerichts gebunden: die Gläubiger stimmen (meist im Verhältnis ihrer Forderungshöhen) ab, ob sie einen Verkauf für sinnvoll erachten. Sanierungen sind bevorzugtIn der Krise kann sich ein Übernehmer von börsenotierten Gesellschaften auf das übernahmerechtliche Sanierungsprivileg berufen, heißt es bei CHSH: Durch eine solche Transaktion („Distressed M&A“) kann er die Stellung eines Übernahmeangebots vermeiden. Beim Pflichtangebot muss der Investor den Aktionären zumindest den Sechsmonats-Durchschnittskurs der Aktien oder den Preis bezahlen, den er in den letzten zwölf Monaten vor dem Angebot bezahlt hat. Erwirbt der Investor Aktien zu Sanierungszwecken, ist er von der Angebotspflicht befreit und hat lediglich den Erwerb der Übernahmekommission anzuzeigen. So wird die Übernahme billiger und die Gesellschaft bleibt an der Börse notiert. Sanierungen sind dann von dieser Ausnahmeregelung privilegiert, wenn wirtschaftlich funktionsfähige Einheiten und Arbeitsplätze erhalten und Zerschlagungen von Unternehmen verhindert werden. Die Übernahmekommission prüft den Sanierungsbedarf der Gesellschaft sowie die Sanierungsabsicht des Sanierers anhand eines konkreten Sanierungskonzeptes. Der Sanierungsbedarf muss objektiv vorliegen, die Investments der Aktionäre müssen ernsthaft gefährdet sein, etwa bei Insolvenznähe. Indizien dafür sind
Wegweiser M&A
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