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2.1. Kauf aus der Insolvenz

2.1. Kauf aus der Insolvenz



Beim Kauf eines Unternehmens, das sich in der Insolvenz befindet, ist der Insolvenzverwalter der Verhandlungspartner des Käufers. Dieser hat vor allem die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen: er soll schließlich durch Verwertung oder (seltener) Fortführung des insolventen Unternehmens einen möglichst hohen Ertrag herausschlagen und damit die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich erfüllen.

Fairness gegenüber Gläubigern geboten

Im Insolvenzverfahren darf kein Gläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger bevorzugt werden. Daher gelten eine Reihe von Transparenzvorschriften, und die Gläubiger müssen letztendlich ihre Zustimmung zu allen Maßnahmen erteilen.

So ist der beabsichtigte Verkauf öffentlich bekannt zu machen. Der Insolvenzverwalter darf das insolvente Unternehmen durchaus ganz oder teilweise verkaufen, wenn dies den Interessen der Gläubiger entspricht. Seine Beschlüsse sind allerdings an die Zustimmung des Gläubigerausschusses (GA) und des Konkursgerichts gebunden: die Gläubiger stimmen (meist im Verhältnis ihrer Forderungshöhen) ab, ob sie einen Verkauf für sinnvoll erachten.

Sanierungen sind bevorzugt

In der Krise kann sich ein Übernehmer von börsenotierten Gesellschaften auf das übernahmerechtliche Sanierungsprivileg berufen, heißt es bei CHSH: Durch eine solche Transaktion („Distressed M&A“) kann er die Stellung eines Übernahmeangebots vermeiden.

Beim Pflichtangebot muss der Investor den Aktionären zumindest den Sechsmonats-Durchschnittskurs der Aktien oder den Preis bezahlen, den er in den letzten zwölf Monaten vor dem Angebot bezahlt hat. Erwirbt der Investor Aktien zu Sanierungszwecken, ist er von der Angebotspflicht befreit und hat lediglich den Erwerb der Übernahmekommission anzuzeigen. So wird die Übernahme billiger und die Gesellschaft bleibt an der Börse notiert.

Sanierungen sind dann von dieser Ausnahmeregelung privilegiert, wenn wirtschaftlich funktionsfähige Einheiten und Arbeitsplätze erhalten und Zerschlagungen von Unternehmen verhindert werden.

Die Übernahmekommission prüft den Sanierungsbedarf der Gesellschaft sowie die Sanierungsabsicht des Sanierers anhand eines konkreten Sanierungskonzeptes.

Der Sanierungsbedarf muss objektiv vorliegen, die Investments der Aktionäre müssen ernsthaft gefährdet sein, etwa bei Insolvenznähe. Indizien dafür sind

  • ein massiver und nachhaltiger Verfall des Börsekurses,
  • erhebliche Verluste,
  • die Vornahme eines wesentlichen stillen Ausgleichs oder
  • dringender Liquiditätsbedarf.



–> 2.2 Nach dem Deal: Gewährleistung


Die hier wiedergegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Haftung für inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

M&A Online-Guide in Kooperation mit CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati (www.chsh.at)

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