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2.2. Nach dem Deal: Gewährleistung

2.2. Nach dem Deal: Gewährleistung



Auch bei M&A-Transaktionen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl bei Asset Deal wie bei Share Deal drei Jahre.

Der Käufer muss allerdings beweisen, dass ein Mangel bereits bei der Transaktion vorhanden war und ihm daher Gewährleistungsrechte zustehen.

Gelingt ihm das, sind eine Minderung des Kaufpreises bzw. Schadenersatz, in selteneren Fällen auch ein Rücktritt vom Vertrag die möglichen Folgen.

Vieles ist Verhandlungssache

Umfang und Details der Gewährleistung können vertraglich festgelegt werden. Häufig vereinbart werden etwa:

  • Bilanzgarantien (für die Richtigkeit der Bilanz)
  • Ertragsangaben (über zu erwartende Gewinne)
  • das Bestehen von immateriellen Rechten wie Patenten und Lizenzen
  • das Freisein von Umweltlasten
  • Mindest‑ und Maximalgrenzen für Haftungen („floor“/“cap“)



–> 3. Strategien bei M&A-Transaktionen


Die hier wiedergegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Haftung für inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

M&A Online-Guide in Kooperation mit CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati (www.chsh.at)

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