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3.1. Spezialfall feindliche Übernahme (Hostile Takeover)

3.1. Spezialfall feindliche Übernahme (Hostile Takeover)



Eine feindliche Übernahme (Hostile Takeover) ist eine Unternehmensübernahme, bei der das Management des Zielunternehmens seine Zustimmung nicht erteilt hat oder von der Übernahme erst gar nicht informiert wurde. Eine andere Bezeichnung ist „Unkoordinierte Übernahme“, weil diese sozusagen ungeordnet, ohne die koordinierende Hilfe des Managements erfolgt.

Begriff und Techniken stammen aus dem angloamerikanischen Raum, doch auch in Europa steigt die Zahl der Hostile Takeovers, sagen die Experten der Wirtschaftskanzlei CHSH.

Typisch sind Hostile Takeovers bei börsennotierten Unternehmen: Hier ist eine häufig angewandte und öffentlichkeitswirksame Strategie, ein öffentliches Angebot an die Aktionäre des zu übernehmenden Unternehmens zu stellen.

Für den Vorstand des Unternehmens, dass durch Hostile Takeover übernommen werden soll, sind zwei Fragen entscheidend:

  • Ist die Übernahme aus seiner Sicht erwünscht?
  • Und wenn nicht: Darf sich das Zielunternehmen wehren?

Die pauschale Antwort: direkte Abwehrmaßnahmen sind verboten.

Das Interesse der Aktionäre geht nach österreichischem Recht dem der Zielgesellschaft vor, im Gegensatz etwa zu Deutschland. Grundsätzlich ist das Management der Zielgesellschaft zur Neutralität verpflichtet; es darf sogar laut Gesetz keine Maßnahmen durchführen, die das Angebot verhindern könnten – mit einer Ausnahme: der Suche nach einem freundlichen konkurrierenden Bieter („white knight“).

Dagegen sind etwa Kapitalerhöhungen (um die Übernahme für den Käufer unmöglich oder zu teuer zu machen), bis auf wenige spezielle Ausnahmen in Österreich explizit verboten.

Gerade bei börsenotierten Aktiengesellschaften ist der Spielraum des Unternehmens zur Verteidigung also begrenzt.

Nun kann es zwar auch bei nicht-gelisteten Unternehmen zu feindlichen Übernahmen kommen, indem etwa einer von mehreren Unternehmenseigentümern gegen den Willen der übrigen Beteiligten seine Anteile verkauft. Allerdings sind solche Transaktionen in Gesellschaftsverträgen z.B. bei einen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oft Restriktionen unterworfen: Häufig sind hier Klauseln, die ein Vorkaufsrecht der übrigen Eigentümer verbriefen, usw.

Im Gegensatz dazu können bei börsenotierten Aktiengesellschaften die Aktionäre nicht davon abgehalten werden, ein Kaufangebot wahrzunehmen. Eine Ausnahme wären lediglich Verbote durch die Kartellbehörden oder andere behördliche Eingriffe.

Informationsregeln können für Käufer hinderlich sein

Käufer wie Zielgesellschaft der börsenotierten AG unterliegen jedoch bei der Übernahme den allgemeinen dafür geltenden gesetzlichen Regelungen. Das betrifft insbesondere die Informationsregeln. Diese können unter Umständen durchaus für einen Käufer hinderlich wirken, sagen die CHSH-Experten.

So schreibt das Übernahmegesetz vor, dass der Käufer vor dem Stellen seines öffentlichen Angebots die Finanzierung sicher zu stellen hat. Er wird dies auch schon deshalb tun, um ungestört in Position gehen zu können. Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz zwar das Management der Zielgesellschaft zur Verschwiegenheit – doch wenn die Übernahme durchzusickern beginnt, kann es die Absichten des Käufers veröffentlichen. „Daraus folgt für den Käufer zwar nicht die Verpflichtung zur Anzeige des Angebots bei der Übernahmekommission oder das Verbot weiterer Angebote“, so die CHSH-Experten. „Trotzdem kann das frühzeitige Bekanntwerden die Vorbereitung des Angebots durch den Käufer empfindlich stören.“

Irreführung wird bestraft

Wer allerdings falsche oder irreführende Informationen verbreitet („Marktmanipulation“), etwa falsche Gerüchte über den Käufer und seine Absichten, der wird gemäß Übernahmegesetz mit Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 Euro belegt. Auch Schadenersatzklagen wären denkbar.

Zulässig sind in Österreich Change-of-control-Bestimmungen: Diese sind in Verträgen mit wichtigen Geschäftspartnern enthalten und legen Konsequenzen für den Fall fest, dass die die Zielgesellschaft übernommen wird; sie könnten beispielsweise einem wichtigen Lieferanten oder Kunden einen vorzeitigen Vertragsausstieg ermöglichen und damit die Übernahme unattraktiv werden lassen.



–> 3.2 Transaktionsvereinbarungen


Die hier wiedergegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Haftung für inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

M&A Online-Guide in Kooperation mit CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati (www.chsh.at)

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