3.1. Verlosungen und Versteigerungen
VerlosungBei einer Verlosung erwerben die Kaufinteressenten Lose; unter Aufsicht eines Notars wird das Gewinnerlos gezogen, dessen Besitzer wiederum das Haus erhält. Der Verkäufer erhält also nicht unmittelbar einen Verkaufspreis für seine Immobilie, sondern profitiert vom Verkauf der Lose. Strafrechtlich stellen Verlosungen allerdings eine heikle Gratwanderung zum verbotenen Glücksspiel dar, warnen die CHSH-Experten. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind zudem unattraktiv: Die Veranstaltung einer Hausverlosung unterliegt etwa einer 12%-igen Gebühr von jenem Betrag, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Diese Gebührenschuld entsteht dem Bundesministerium für Finanzen zufolge auch in solchen Fällen in vollem Umfang, in denen nicht alle Lose verkauft werden oder die Verlosung überhaupt unterbleibt. VersteigerungSeit 1. Jänner 2009 besteht in Österreich nunmehr eine neue, gesetzeskonforme Variante, Immobilien zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen: Das „Feilbietungsrechtsänderungsgesetz“ ermöglicht die freiwillige Versteigerung von Immobilien durch Rechtsanwälte, Notare oder dazu befugte Gewerbetreibende (beispielsweise Immobilienmakler). Diese neue Form der Immobilienverwertung hat zahlreiche Vorteile gegenüber den umstrittenen Hausverlosungen, betonen die CHSH-Experten Peter Vcelouch und Manfred Ton. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach der neuen Rechtslage einen Rechtsanwalt, Notar oder Immobilienmakler mit der öffentlichen Versteigerung der Immobilie beauftragen. Dem Auftrag sind Feilbietungsbedingungen anzuschließen, die genau geregelten Anforderungen entsprechen müssen. Die Feilbietungsbedingungen haben unter anderem
zu enthalten und dürfen nicht von dem mit der Versteigerung beauftragten Notar erstellt werden. Der Eigentümer hat nachzuweisen, dass er die freie Verfügung über das Objekt hat und alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen. Die Feilbietung ist für mindestens drei Wochen in der beim Bundesministerium für Justiz eingerichteten Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen, und zwar unter Angabe
Vor der Versteigerung haben Eigentümer und Bieter die Feilbietungsbedingungen zu unterzeichnen. Erfolgt die Versteigerung durch einen Rechtsanwalt oder Gewerbetreibenden, ist die Versteigerung von einem Notar in einem Protokoll zu beurkunden. Jeder Bieter ist an sein Anbot gebunden. Solange höhere Anbote abgegeben werden, ist die Versteigerung fortzusetzen. Wird nach zweimaliger Aufforderung kein höheres Gebot abgegeben, ist die Versteigerung zu schließen. Der Eigentumserwerb des Meistbieters erfolgt mit der Eintragung im Grundbuch, wofür eine notarielle Bestätigung über den Zuschlag erforderlich ist. Solange noch kein gültiges Gebot abgegeben wurde, hat der Eigentümer auch die Möglichkeit, seinen Auftrag zur Feilbietung zurückziehen. Liegt jedoch ein gültiges Gebot vor, ist die Zurückziehung nur unter der Voraussetzung möglich, dass alle Bieter, die bereits geboten haben, ausdrücklich zustimmen oder der Eigentümer sich die Genehmigung des Verkaufs auf bestimmte Zeit vorbehalten hat. Auf Letzteres ist in der Ediktsdatei besonders hinzuweisen.
Wegweiser Real Estate & Construction
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