Meldungen per Newsletter:

* = Benötigte Eingabe

3. Ablauf einer Immobilientransaktion

3. Ablauf einer Immobilientransaktion



Da die Eigentümerschaft an einer Immobilie grundsätzlich erst durch die Grundbucheintragung zu Stande kommt, empfiehlt sich die Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder. Der Treuhänder erhält vom Käufer den Kaufpreis inklusive der zu errichtenden Abgaben und vom Verkäufer die schriftliche Erlaubnis die Übertragung des Eigentums am Grundstück abzuwickeln.

Ein wichtiger Bestandteil der Transaktion, bei der eine Liegenschaft (Asset Deal) und nicht Gesellschaftsanteile am Verkäufer (Share Deal) veräußert wird, ist die Aufsandungserklärung: mit ihr erklärt sich der bisherige Eigentümer bereit, sein Recht auf das Grundstück aufzugeben und den Käufer als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes: diese besagt, dass alle anfallenden Steuern (bei Immobilien vor allem die zumeist vom Käufer zu entrichtende Grunderwerbsteuer) abgeführt wurden.

Möglich und in der Praxis am häufigsten ist jedoch auch die Durchführung einer Selbstberechnungserklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die ansonsten erforderliche finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Erst nach Erfüllung aller Treuhandbedingungen und bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen inklusive Aufsandungserklärung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (bzw. Selbstberechnungserklärung) kann auf Antrag des Treuhänders vom Grundbuchsgericht der neue Eigentümer der Liegenschaft eingetragen werden.



–> 3.1. Verlosungen und Versteigerungen


Die hier wiedergegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Haftung für inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

Real Estate & Construction Online-Guide in Kooperation mit CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati (www.chsh.at)

CHSH
CHSH
CHSH
CHSH
CHSH