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5.1. Wohnrechtsnovelle 2009

5.1. Wohnrechtsnovelle 2009



Mit der Wohnrechtsnovelle 2009 hat der Gesetzgeber in Österreich unter anderem ausdrückliche Regelungen zur Vereinbarung einer Kaution im Mietverhältnis geschaffen Wird diese Kaution dem Vermieter als Geldbetrag übergeben, so ist der Betrag vom Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung zum Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.

Zweiter Schwerpunkt der Novelle sind die wohnrechtlichen Begleitbestimmungen zum Energieausweis, die mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten sind. Gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz hat der Verkäufer oder Bestandgeber von Gebäuden oder einzelnen Nutzungsobjekten dem Käufer oder Bestandnehmer bis zu dessen Vertragserklärung einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und spätestens bei Vertragsabschluss auszuhändigen.

Die Überwälzung der Kosten der Erstellung des Energieausweises auf den Mieter im Wege der Betriebskosten ist unzulässig, diese Kosten können jedoch in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden.

Dritter Schwerpunkt der Novelle war die Änderung der Richtwertvalorisierung. Die Richtwerte für Wohnungsmieten sollen nun nicht mehr jedes, sondern nur noch jedes zweite Jahr entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 geändert werden.



–> 6. Bau-Auftraggeber und Bauträger


Die hier wiedergegebenen Informationen sind allgemeiner Natur und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Die Haftung für inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

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